Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DH Maschinenbau & Metallbearbeitung
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen für unsere Kunden unter der Homepage: www.dhm-cnc.de zum Aufruf und zum Ausdruck zur Verfügung.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich DHMaschinenbau & Metallbearbeitung max. 60 Kalendertage ab dem Datum des Angebots gebunden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Zulieferer der Firma DHM ihre Leistung frist- und vertragsgerecht erfüllen. Sofern die Leistung aufgrund eines Umstands, den ein Zulieferer zu vertreten hat, für DHM unmöglich wird oder sich verzögert, wird DHM dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Schadensersatz ausgeschlossen; es sei denn, DHM hätte die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Eine Erklärung der Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass DHM an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist.
§ 3 Fristen für Lieferung / Leistungen
Vereinbarungen zu Lieferterminen oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung erfolgt.
§ 4 Preisänderungen
1. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweiligen, gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Preise verstehen sich ohne Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und sonstige Steuern und Abgaben.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Ansprüche wegen etwaiger Mängel zurückzuhalten oder aufzurechnen. Dies gilt nicht für solche Forderungen des Kunden, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist DHM berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. gemäß §§ 288, 247 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Werden DHM Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist DHM berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Lieferungen können in diesem Fall von einer Zug um Zug Zahlung abhängig gemacht werden.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Soweit die Ware vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
2. Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluß des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenden Forderungen sind unzulässig. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretenden Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt unsererseits; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
5. Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 5 vereinbarten Eigentumsvorbehalte nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.
§ 6 Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen.
2. DHM ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständig Änderungen an der beanstandeten Ware vorzunehmen. In diesem Fall verliert der Kunde seine Mängelansprüche.
4. Nachgewiesene Mängel beseitigt DHM nach eigener Wahl unentgeltlich oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfreien Ersatz. Kommt DHM ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht nach, so hat der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bei Verstreichen der Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Übergabe. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder des Gesundheit bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
§ 7 Gefahrübergang
1. Bei der Lieferung von Geräten geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Kunden über, auch dann, wenn DHM oder der Kunde die Geräte noch zu montieren hat und danach eine Inbetriebnahme durch DHM vereinbart ist.
2. Im übrigen geht die Gefahr, auch die einer behördlichen Beschlagnahme, mit der Übergabe an einen Transportunternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen vom Werk oder Lager von DHM, auf den Besteller über.
3. Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über.
§ 8 Aufstellung und Montage
1. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von DHM zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montageperonals zu tragen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, für die geeigneten Aufstellbedingungen der Geräte bzw. Systeme zu sorgen. DHM teilt diese dem Kunden vor Aufstellung und Montage mit.
3. Sofern DHM nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung schriftlich verlangt, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Kunde die Lieferung in Gebrauch genommen hat.
§ 9 Haftung
1. Bei Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis ist eine Haftung der DHM – insbesondere auch für Folgeschäden – ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche Pflichtverletzung.
2. Im Falle einer durch DHM zuvertretenen wesentlichen Pflichtverletzung haften die gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Anspruch des Kunden ist in Fällen der wesentlichen Pflichtverletzung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt, und zwar beschränkt auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebs-Haftpflich- bzw. Produkthaftpflichtversicherung mit aktuellen Deckungssummen von mindestens € 500.000 bzw. € 2 Mio. Bei Fahrlässigkeit betreffend und unwesentliche Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen.
3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird nach dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. DHM haftet nicht für die Korrektheit von Messungen, die der Kunde mit dem erworbenen System aufgrund nicht eingehaltener Aufstellbedingungen, falscher Bedienung oder anderer Faktoren vornimmt. DHM behält sich die Nachprüfung der Messung des Kunden vor.
§ 10 „force majeure“
Im Falle höherer Gewalt und anderer von DHM nicht zu vertretender Umstände z. B. Betriebsstörungen, Steik, Aussperrungen, behördlichen Eingriffen und dergleichen- auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten -verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn DHM dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen verhindert ist. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung verweigert (§§ 275 Absätze 2 und 3 BGB) ist DHM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen vorbezeichneten Umstand oder wird DHM von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
§ 11 Instruktion und Produkthaftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die von DHM herausgegebenen Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer weiterzuleiten.
2. Der Kunde verpflichtet sich, eine entsprechende Vereinbarung auch mit seinen Abnehmern zu treffen und DHM auf Verlangen nachzuweisen.
3. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen DHM ausgelöst, stellt der Kunde DHM im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.
4. Im internen Verhältnis werden etwaige Produkthaftungsansprüche der Höhe auch auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung von DHM beschränkt.
§ 12 Ausfuhrbestimmungen
Werden Produkte der DHM ausgeführt, so hat der Kunde die Entsprechenden Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Entsprechende Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und DHM vorzulegen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so ist DHM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden gegenüber insoweit schadensersatzpflichtig zu sein. Die Prüfung und Beurteilung ob ein Produkt der Ausfuhrgenehmigung bedarf und / oder die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden.
§ 13 Urheberrechte
DHM behält sich an Zeichnungen, Plänen und Vorschlägen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und / oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von DHM gelieferten Waren vertragsgemäß verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von DHM zugänglich gemacht werden.
§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen DHM und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über den Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Worbis. DHM ist berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen (Wahlrecht).
§ 15 Sonstiges
1. Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weitere Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formenfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine etwaig unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte, rechtliche und wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die etwaigen, unwirksamen Regelungen auf ein Maß zurückzuführen, mit dem sie rechtswirksam sind (geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Bestimmungen).